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Aktueller Monat: Mai 2012

Verkehrsrecht

Verkehrsunfall: Was ist zu beachten?

Zwar ist niemandem zu wünschen, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, jedoch kann niemand ausschließen, dass ihn ein solcher ereilen wird. Immerhin geht die Statistik davon aus, dass ein Verkehrsteilnehmer etwa alle zwölf Jahre in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Die Beachtung der nachstehend aufgeführten Tipps, hilft dem Unfallgeschädigten, seine Ansprüche möglichst effizient verfolgen zu können.

Bereits am Unfallort sind folgende Punkte zu beachten:
Falls die Möglichkeit besteht, ziehen Sie die Polizei hinzu. - Lassen Sie sich von den Polizeibeamten nicht damit abspeisen, dass nur ein Bagatellschaden vorliegen würde, der nicht aufzunehmen wäre. Gemäß Erlass des Innenministeriums (vom 11.05.1998, MB1.NW. S.810/SMBL. NW 20510) ist die Polizei verpflichtet jeden Verkehrsunfall aufzunehmen. Darüber hinaus ist die Überschreitung der Bagatellgrenze bei Fahrzeugen schon bei augenscheinlich geringen Beschädigungen überschritten, da auch schon kleinere Schäden regelmäßig zu Reparaturkosten von mehreren hundert Euro führen.
Sollte Ihnen dennoch eine Hinzuziehung der Polizei nicht möglich sein, notieren Sie sich in jedem Fall die Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge, erfragen Sie die Personalien der Beteiligten und lassen Sie sich diese durch (Lichtbild )Ausweispapiere nachweisen.
Notieren Sie sich zumindest den Unfallhergang und lassen Sie sich diese Notizen vom Unfallgegner unterschriftlich bestätigen. Gegebenenfalls kann eine Skizze hilfreich sein, diese sollte zumindest die Position der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt wiedergeben. Sie sind gut beraten, wenn Sie Vorsorge dafür tragen, dass ein Formularunfallbericht und ein Fotoapparat stets in Ihrem Fahrzeug vorhanden sind. Einen entsprechenden Unfallbericht können Sie beispielsweise unter www.verkehrsanwaelte.de erhalten. Gerade im Zeitalter von entsprechend ausgestatteten Mobiltelefonen, bieten sich Fotos der Unfallsituation und –örtlichkeiten an. Bedenken Sie bitte, dass die anderen Unfallbeteiligten im Nachhinein nicht immer zu ihren Äußerungen vor Ort stehen.

Im Hinblick auf die Regulierung Ihrer Schäden sind die folgenden Punkte zu beachten:
Sofern ein Verschuldensbeitrag Ihrerseits an dem Unfallereignis in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte sofort an Ihre eigene Haftpflichtversicherung. Nach den allgemeinen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages sind Sie gemäß E.l.l. AKB dazu verpflichtet, das Schadensereignis innerhalb von sieben Tagen Ihrem Versicherer anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ist ebenfalls zu beachten, wenn es zur Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung kommen kann.
Sollten Sie unverschuldet an dem Unfall beteiligt worden sein, ist Ihnen anzuraten, einen unabhängigen Sachverständigen aufzusuchen und diesen den Schaden feststellen zu lassen. Bei unverschuldetem Unfall sind die Kosten eines freien Gutachters grundsätzlich ab einer Schadenshöhe von 750,00 Euro vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Sollten Sie von der Schadenshöhe her unter dem Betrag von 750,00 Euro liegen, ist der Sachverständige verpflichtet, Sie auf die mangelnde Erstattungsfähigkeit hinzuweisen und einen entsprechenden Kostenvoranschlag anzufertigen. Daher besteht beim unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich nicht das Risiko, dass Sie mit den Kosten des Sachverständigen belastet werden.
Auch wenn seitens der Versicherer versucht wird, möglichst schnell einen eigenen Sachverständigen herauszuschicken, damit dieser Ihren Schaden möglichst gering beziffert und (laut der internen Richtlinien der Versicherer) beispielsweise möglichst schnell zu einem Totalschaden kommt, haben Sie das Recht einen zweiten und eigenen Gutachter mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Das beruht darauf, dass denkbar und daher nicht auszuschließen ist, dass von dem Hausgutachter des Versicherers anspruchserhöhende und anspruchsbegründende Umstände nicht gleichwertig in die Überlegung mit einbezogen worden sind, so dass Ihnen unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ebenfalls die Kosten eines selbst ausgewählten Gutachters zu erstatten sind.
Sollte ein Kostenvoranschlag dem gegnerischen Versicherer nicht ausreichen, sind Ihnen die Gutachterkosten sogar dann in voller Höhe zu erstatten, wenn Sie eine Teilschuld an dem Unfall tragen. Lassen Sie sich nicht vorzeitig und dafür zu gering vom gegnerischen Versicherer "abspeisen". Oftmals wird durch diese Form des "Schadenmangements“ seitens der Versicherer vermieden, dass Sie über die Ihnen insgesamt zustehenden Schadenspositionen aufgeklärt werden. Gerade beim wirtschaftlichen Totalschaden bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Schadensbehebung, wobei der Versicherer stets die für ihn günstigste anbietet.
Unser Rat für Sie lautet daher, beauftragen Sie zur Regulierung eines unverschuldeten Unfalles einen Rechtsanwalt. Die Rechtsanwaltskosten sind beim unverschuldeten Unfall als notwendige Rechtsverfolgungskosten vom Schädiger und dessen Versicherer zu erstatten, auch wenn er sich noch nicht in Verzug befindet. Bitte bedenken Sie, dass der Rechtsanwalt ausschließlich für Sie tätig wird und Ihren Erfolg anstrebt.
Es kommen häufig Schadenpositionen in Betracht, von welchen weder Werkstätten noch Sachverständige fundierte Kenntnisse haben und die dem Laien völlig unbekannt sind. Oftmals bestehen neben den offensichtlichen Erstattungsansprüchen, wie z. B. auf Ersatz der Schadenermittlungskosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Standgeldkosten, auch weitere Schadenspositionen, auf die Sie ansonsten nicht hingewiesen werden würden. Häufig wird verkannt, dass zum Fahrzeugschaden auch der merkantile Minderwert, Resttreibstoff, Fahrzeugbeschriftungskosten und Untersuchungskosten für das Ersatzfahrzeug zählen oder dass Ihnen bei bestimmten Totalschäden auch ein neues Fahrzeug zustehen kann.
Sollten Sie z.B. auf einen Mietwagen verzichten, stünden Ihnen für den Entzug der Fahrzeugnutzung dennoch Entschädigungsbeträge zu, wenn sie nachweislich das verunfallte Fahrzeug zwischenzeitlich nicht nutzen konnten, obwohl Sie den Willen dazu hatten. Darüber hinaus stehen Ihnen Schadenersatzpositionen zu, die mitunter übersehen werden, wie z. B. eine Kostenpauschale, Zinsen und Finanzierungskosten. Der Verlust Ihres günstigen Schadenfreiheitsrabattes bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung, Kleiderschäden, Transportschäden oder Ersatz von optischen oder anderen medizinischen Hilfsmitteln, An- und Abmeldekosten und Babysitterkosten sind vollumfänglich zu erstatten.
Teilweise wird sogar anerkannt, dass beim Totalschaden eine Wiederbeschaffungspauschale zuzusprechen ist, da der Geschädigte sich dann kostenpflichtig auf dem Markt bewegen muss. Sollten Sie einen Personenschaden erlitten haben, sind Sie ohne anwaltliche Hilfe sicherlich nicht in der Lage diesen in angemessener Höhe zu realisieren. Oder war Ihnen bewusst, dass auch der unfallbedingte Verlust der Arbeitskraft im eigenen Haushalt eine erstattungsfähige Schadensposition darstellt?

David Ostermann
Rechtsanwalt

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